Am 11.05. erfolgte auf der Mitgliederversammlung die Abstimmung zu einer Satzungsänderung für die vorübergehende Amtsunfähigkeit des Vorstandes.

Im genauen Wortlaut heißt es nun unter §17 Zusammensetzung Ehrenamt:

„Ist der Vorstand nicht nur vorübergehend nicht handlungsfähig (z.B. schwere Krankheit eines alleine agierenden Vorstandes) ernennt der Ehrenrat ein Mitglied des Vereins, welches den Verein nach außen vertritt. Gemäß §13 der Satzung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ordnungsgemäße Vorstandsmitglieder (im Falle einer dauerhaften Blockade) haben kein Einspruchsrecht.“

Diese Änderung ist nun amtlich und von den Mitgliedern des Vereins zur Kenntnis zu nehmen.